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Das einzig weltweit anerkannte ethische Prinzip ist Kants "Kategorischer Imperativ": "Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte." Unter diesem wohl kaum bestreitbaren Gesichtspunkt ist organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Steuerbetrug u.a.m. schlechterdings nicht zu rechtfertigen.
Entsprechend hat die Schweiz zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Steuerbetrugs das weltweit strengste Geldwäscherei-Gesetz geschaffen. Sie gewährt unter den üblichen Modalitäten Amts- und Rechtshilfe.
Das schweizerische Bankkundengeheimnis ist im tiefverwurzelten Bedürfnis der Bürgerschaft begründet, die Privatsphäre vor der Neugierde des Staates und Dritter zu schützen. Es ist nicht das Geschäftsgeheimnis der Bank, sondern der Personenschutz des Kunden, der Gegenstand der entsprechenden Gesetzesvorschrift ist. Das Bankkundengeheimnis ist so legitim wie das Klientengeheimnis eines Rechtsanwalts und das Patientengeheimnis des Arztes. Dies deshalb, weil die auf einem Konto oder Depot dargestellten Ein- und Ausgänge recht präzise das Privatleben und die Geschäftstätigkeit des Kunden widerspiegeln, was bei Offenlegung von Unbefugten ausgebeutet werden könnte und den Staat jedenfalls nichts angeht. Denn wenn jemand - ein Beamter oder ein Dritter - gegebenenfalls befugt ist, zu schnüffeln, dann tut er es in der Regel auch, wie die verschiedenen Abhörskandale zur Genüge bewiesen haben.
Basis des Bankkundengeheimnisses ist die ordnungspolitische Rollenverteilung zwischen Staat und Bürger. Der Staat, dessen Macht vom Bürger ausgeht, hat unter Wahrung der sozialen Gerechtigkeit und des "ordre public" günstige ahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich das wirtschaftlich tätige Individuum unter voller Übernahme seiner ethischen Verantwortung optimal entfalten kann.
Das Bankkundengeheimnis schützt jedoch - um dies zu wiederholen - in keener Weise das organisierte Verbrechen, die Geldwäscherei und den Steuerbetrug. [Page110:] Umgekehrt obliegt es dem Bürger und der Bürgerin, die Steuererklärung vorschriftsgemäß auszufüllen. Die Bank ist für das moralische Verhalten des Kunden nicht verantwortlich und bietet somit nicht Hand zur staatlichen Kontrolle der Steuerhinterziehung. Sie ist nur bei Steuerbetrug, Geldwäscherei oder Verbrechen zur Auskunft verpflichtet. Die Bank gibt sich weder der Anstiftung zur Steuerhinterziehung hin, noch ist sie befähigt oder gar verpflichtet, den Kunden zur korrekten Steuerdeklaration anzuhalten . Sie verwahrt und verwaltet lediglich die ihr anvertrauten Vermögenswerte, nicht mehr und nicht weniger. Überlässt der Kunde die Erledigung seiner Steuerangelegenheiten der Bank, so vollzieht sie diese gesetzeskonform; dies allerdings nur so weit, als der Kunde ihr die einschlägigen Informationen liefert. Die kaufmännische Sorgfaltspflicht der Bank und die individuelle Steuerpflicht des Bürgers zu vermischen, würde zu fatalen negativen Kompetenzkonflikten und zu unklaren Verantwortlichkeiten führen .
Dies schließt nicht aus, dass die Bank zu einer eingehenden Abklärung über die Herkunft der Kundengelder verpflichtet ist. Dies ist Teil ihrer Sorgfaltspflicht. "Know your customer" ist somit das erste Gebot des Banquiers. Die Bank tut dies übrigens auch im eigenen Interesse, da es ihrem Ruf abträglich ist, negative Schlagzeilen zu produzieren.
Schließlich sei beigefügt, dass in der Schweiz keine anonymen Konten bestehen. Die Namen der Inhaber von Nummernkonten sind bekannt, allerdings nur einem kleinen Kreis von Personen innerhalb der Bank. In Bezug auf das Bankkundengeheimnis und seine Grenzen gibt es zwischen Nummern- und normalen Konten keine Unterschiede.
In Bezug auf die Nichtdeklaration und die einfache Steuerhinterziehung hat es der schweizerische Gesetzgeber vorgezogen, diese Tatbestände nicht zu kriminalisieren und damit eine Partnerschaft zwischen Bürger und Staat, statt deren Polarisierung zu fördern. Die genannten Tatbestände werden nicht einem strafrechtlichen Verfahren, sondern einer Verwaltungsprozedur unterworfen. Mit anderen Worten wird bei Nichtdeklaration die Verrechnungssteuer von 35 Prozent zurückbehalten, und bei Aufdeckung der Steuerhinterziehung wird nebst Nachsteuern eine Fiskalbusse erhoben. Der Bürger (wie übrigens auch der Fiskalbeamte) kann sich irren; er soll seinen Fehler alsdann ohne viel Aufhebens korrigieren. Diese Partnerschaft zwischen Bürger und Staat ist für den Staat fiskalisch gesehen rentabler als die Kriminalisierung der geringsten Steuerhinterziehung durch ein teures und Misstrauen schaffendes Regime einer Fiskalpolizei. [Page111:]
Zudem wäre es unverhältnismäßig, das Geldwäscherei-Recht auf die Verletzung von Steuergesetzen auszudehnen. Denn es besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen Geldwäscherei und Steuerhinterziehung. Bei der Geldwäscherei geht es darum, die kriminelle Herkunft von Geldern zu vertuschen, während im Falle der Steuerhinterziehung Einkünfte aus legaler Tätigkeit verschwiegen werden. Beide Tatbestände in gleicher Weise zu ahnden, hätte kontraproduktive Auswirkungen auf den Kampf gegen die Geldwäscherei. Die Offshore-Standorte, welche in diesem Bereich eine weniger strenge Gesetzgebung kennen als die Schweiz, würden durch eine Aufweichung des Bankkundengeheimnisses zusätzliche Attraktivität gewinnen, was den Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft im fokussierten Kampf gegen die Kriminalität zuwiderlaufen müsste.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass elektronisch erreichbare "discount brokers", namentlich in den USA, jedweder Person, die am Internet ausgebildet ist, die Möglichkeit eröffnen, auf Distanz ein Konto oder Depot zu eröffnen. Voraussetzung ist bloß die Zustellung der Kopie eines Identitätsausweises. Ähnhliches gilt für die britischen Trusts, hinter denen sich die tatsächlichen Eigentümer der betreffenden Kapitalien verstecken können. Wo bleibt da die "Know your customer-rule"? Dieser Umstand lässt den bisweilen geradezu missionarischen Kreuzzug, den gewisse ausländische Amtsstellen gegen das Bankkundengeheimnis führen, von einer moralischen in eine mehr wettbewerbspolitische Perspektive rücken.
All diesen Argumenten zum Trotz ist die rechtliche Sonderbehandlung der Steuerhinterziehung im Vergleich zu jener des Steuerbetruges dem Ausland gegenüber kaum plausibel verständlich zu machen. Dass dieses Regime für Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz Anwendung findet, ist für deren Verhandlungspartner irrelevant. Dass es aber auch auf Kunden mit Wohnsitz im Ausland anwendbar ist, ist für die Partner der Schweiz schwer verständlich.
Das schweizerische Gegenargument - Verrechnungssteuer - deckt das Problem nicht völlig ab, dies aus zwei Gründen: Erstens wird diese Steuer nur auf einheimischen Titeln erhoben (Stichwort "Schuldnerprinzip") und zweitens kassiert sie der schweizerische Fiskus ein, selbst wenn der Eigentümer im Ausland Wohnsitz hat. Zudem entgehen die hinterzogenen Vermögenswerte der Berechnung der Progression des Steuersatzes. [Page112:]
Die negoziatorische Rückfallposition lautet: Die Schweiz ist legislatorisch souverän . Niemand wird ihr diese Qualität absprechen wollen, dies allerdings unter der Bedingung, dass sich der schweizerische Fiskus nicht zu Lasten des ausländischen Fiskus bereichert.
Die nächste negoziatorische Rückfallposition lautet: Persönlichkeitsschutz , "privacy". Dieses Argument ist gewiss ehrenwert, wenngleich es die Steuerhinterziehung aus der Sicht eines ausländischen Fiskalbeamten nicht zu rechtfertigen vermag.
Aus diesen Gründen hat die Schweiz negoziatorisch vertretbare Alternativlösungen vorgelegt: die Erhebung einer Verrechnungssteuer auf den Ertrag ausländischer (in casu: EU-) Guthaben und deren Auszahlung an den Wohnsitzstaat des Kunden unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses, dies womöglich international koordiniert und auf Gegenseitigkeit.
Jedenfalls ist die steuerliche Problematik des Bankkundengeheimnisses nicht das Problem des Banquiers. Er ist rechtlich für diese gar nicht kompetent und sollte sich nicht in eine Diskussion über sie einlassen. Für ihn ist das Bankkundengeheimnis einzig und allein eine Frage der "privacy". Der Fiskalaspekt ist Sache der Fiskalbehörden. Wenn der schweizerische Fiskus au f Grund des Bankkundengeheimnisses zu Lasten eines ausländischen Fiskus profitieren sollte - was noch zu beweisen wäre - so hat er dieses Problem zu lösen. Den Banquier geht das nichts an.
Der Steuerwettbewerb ist gewiss positiv zu beurteilen. Gebietskörperschaften, welche Steuersenkungen vornehmen, verbuchen mittelfristig mehr Fiskaleinnahmen als Gebietskörperschaften mit hohen Steuern. Auch haben Vorschläge von revolutionären Fiskalromantikern, sogenannte Reichtumssteuern einzuführen, zur Folge, dass die wirklich reichen Personen mit Zweitwohnsitzen vorsorgen, um ihr Steuerdomizil kurzfristig verschieben zu können. Allein, der Verlust an Steuersubstrat ist sozialpolitisch bedenklicher als eine gewisse Art von Einkommensdisparitäten.
Dies festgestellt, kann nicht genügend festgehalten werden, dass wir uns nicht mehr in den Dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts befinden, wo es legitimerweise darum ging, Vermögen vor dem Zugriff von Nazi-Schergen zu bewahren. [Page113:]
Die Befugnis, Steuern zu erheben, ist ein demokratisch ausgeübtes Souveränitätsrecht , das weder von der Gesetzgebung eines Drittstaates, noch von Privaten, etwa Banquiers, legitimerweise in Frage gestellt werden kann. Entsprechend ist die Anstiftung zur Steuerflucht verpönt . So haben die schweizerische Regierung und die Banken verschiedentlich festgestellt, dass die Schweiz kein Interesse hat, Geschäfte anzuziehen, deren Zweck in der Umgehung ausländischer Steuergesetzgebungen liegt. Umgekehrt hat in einem Rechtsstaat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, das Domizil ins Ausland zu verlegen oder die Steuern zumindest zu optimieren. In der Dialektik von Besteuerungsbefugnis des Staates und Fiskaloptimierung des Steuerpflichtigen liegen die gesunden Spielräume des Steuerwettbewerbs. Dieser Wettbewerb hält den Staat dazu an, seine Fiskalpolitik mit Vernunft zu formulieren, was budgetpolitisch und makroökonomisch auf jeden Fall rentabler ist, als die Erhebung unverhältnismäßiger Steuern.
Was wäre die Folge einer OECD-weiten Abschaffung des Bankkundengeheimnisses? Ein technologisch gut ausgerüsteter Staat oder ein entsprechend ausgerüstetes Individuum kann heute schon weite Teile des Privatlebens einer Person durchleuchten. Wenn ein Kunde in den USA mit einer Kreditkarte eine Stange Zigaretten kauft, erfährt der Computer seiner Lebensversicherung diese Transaktion innerhalb einer Sekunde. Der "brave new world" hat schon längst begonnen. Selbst wenn ein Mensch nichts zu verbergen hat, ist ihm in einem Rechtsstaat die Privatsphäre, z.B. jene seiner finanziellen Angelegenheiten, zu gewährleisten, sonst wird ihm schon jede Erwägung in eine böse Absicht umgemünzt. Dies liegt eindeutig nicht im allgemeinen Interesse, selbst wenn hierbei einige Steuerfranken verloren gehen.
Der Fortschritt der globalisierten Technologie im Finanzbereich wird mit ihren "special purpose vehicles" den Steuerbehörden stets um einige Längen voraus sein. Dies ist jedoch kein Grund, dem Staat die Mittel in die Hand zu geben, das Finanzgebaren der Bürgerschaft zu überwachen. Sonst zahlen wir am Schluss vermehrte Steuern, um dem Staat zu ermöglichen, uns beim vermehrten Steuerzahlen zu überwachen. Die liberale Demokratie würde im Interesse des Fiskus leicht totalitäre Züge annehmen. Der Herzog von Otrante, alias Joseph Fouché, lässt grüßen.
Es ist vielmehr Aufgabe des Staates, mit einer vernünftigen Haushalts- und Steuerpolitik ein partnerschaftliches Vertrauensverhältnis zum Bürger zu schaffen und damit dessen Aufrichtigkeit zu fördern. Es ist ja der Staat, der dem Bürger und der Bürgerin zu dienen hat, nicht umgekehrt. [Page114:]
Es ist eine Illusion, zu glauben, dass sich auf einem Finanzplatz von der Bedeutung des schweizerischen nur engelhafte Kunden bewegen. Die Schweiz ist diesbezüglich nicht besser und nicht schlechter als Frankfurt, London und New York. Doch die Tatsache, dass in der Schweiz Geldwäscher aufgedeckt werden, beweist, dass ihre Gesetze - im Gegensatz zu jenen anderer Ländern - greifen. Der beschriebene Umstand hat aber dennoch zur Folge, dass gewisse Parlamentarier und Regierungen im Ausland ihn zum Vorwand nehmen, das Bankkundengeheimnis trotz seiner Kautelen unter Beschuss zu nehmen, dies unter Zuhilfenahme des Auswirkungsprinzips oder der extraterritorialen Anwendung des Fiskalstrafrechts. In Erkennung dieser Gefahr sind die schweizerischen Banquiers bei der Entgegennahme von Vermögen geradezu restriktiv geworden, eine Politik, die mittel- und langfristig nicht unklug sein dürfte... Die Stärke des schweizerischen Finanzplatzes liegt ja - glücklicherweise - nicht im Bankkundengeheimnis, sondern in der Qualitätseiner Dienstleistungen.